Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt
als „Steuertatbestand“ der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
als „Steueranspruch“ der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
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CAAAC-35909