RL 2006/112/EG Artikel 77

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 77

Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen im Sinne des Artikels 27 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Normalwert des betreffenden Umsatzes.

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CAAAC-35909