RL 2006/112/EG Artikel 353

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold

Abschnitt 4: Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt

Artikel 353

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 352 die Umsätze zwischen auf einem geregelten Goldmarkt tätigen Steuerpflichtigen besteuert, gestattet zur Vereinfachung die Aussetzung der Steuer und entbindet die Steuerpflichtigen von den Aufzeichnungspflichten zu Mehrwertsteuerzwecken.

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CAAAC-35909