RL 2006/112/EG Artikel 284

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]

Artikel 284 [2]

(1) Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems [3] Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermäßigungen eingeführt haben, dürfen diese sowie die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen beibehalten, wenn sie mit dem Mehrwertsteuersystem in Einklang stehen.

(2) Mitgliedstaaten, in denen am für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unter dem Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten in Landeswährung zu dem an dem genannten Datum geltenden Umrechnungskurs eine Steuerbefreiung galt, können diesen Betrag bis auf 5 000 EUR anheben.

Mitgliedstaaten, die eine degressive Steuerermäßigung angewandt haben, dürfen die obere Grenze für diese Ermäßigung nicht heraufsetzen und diese Ermäßigung nicht günstiger gestalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) erhält Art. 284 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 284
(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, deren diesen Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz in diesem Mitgliedstaat den für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Dieser Schwellenwert darf 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Keiner dieser Schwellenwerte darf jedoch 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage kommt, nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann.
Bei den von einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten wird nicht zwischen in dem Mitgliedstaat ansässigen und nicht in dem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden.
(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 eingeführt haben, gewähren diese Steuerbefreiung auch für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bewirkt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 a) der Jahresumsatz dieses Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 100 000 EUR nicht;
 b) der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung für in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gilt.
(3) Ungeachtet des Artikels 292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen zu können,
 a) den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen, und
 b) darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten können dazu die individuelle Mehrwertsteuer‐Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer für die Zwecke der Identifizierung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zurückgreifen.
Die individuelle Identifikationsnummer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix „EX“ umfassen, oder dieses Suffix „EX“ ist an diese Nummer anzufügen.
(4) Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Form einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung im Voraus über etwaige Änderungen an den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 zuvor übermittelten Informationen, darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen er nicht ansässig ist, nicht mehr anzuwenden.
Die Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.
(5) Die Steuerbefreiung gilt in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß
 a) einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen die individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder
 b) einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen – infolge dessen Aktualisierung – die Nummer bestätigt.
Außer in besonderen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigen, liegt der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht mehr als 35 Werktage nach dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung oder deren Aktualisierung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1.
(6) Der Gegenwert in Landeswährung des in diesem Artikel genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am veröffentlichten Wechselkurses berechnet.“

3Amtl. Anm.: ABl 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG.