Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369a [5] [6]
Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat; 
- „Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat. - Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. - Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden; 
- „Mitgliedstaat des Verbrauchs“: - bei der Erbringung von Dienstleistungen der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt; 
- im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet; 
- bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat. 
 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
				Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				 (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
				Wirkung v. 
				 folgende
				Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
				für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
				oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
				unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
				tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
				  Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				   (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				  ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
				  Wirkung v. 
				   folgende
				  Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
				  für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
				  Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
				  Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
				  Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
				  Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Art. 369a i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
					 Art. 3 Nr. 18 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
					  (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
					 ) wird Art. 369a mit Wirkung v. 
					  wie folgt geändert:
 
					  a) Nr. 2 wird wie folgt
						  geändert:
 
					   i) Unterabs, 3 erhält folgende
						  Fassung:
„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner
						  wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine
						  feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der
						  Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Bei
						  Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei
						  Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung der
						  gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, oder gemäß
						  Artikel 37 oder 39 ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat,
						  in dem die Lieferung bewirkt wird. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, in dem
						  die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt oder in dem die
						  Lieferung bewirkt wird, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser
						  Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der
						  Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und
						  die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“
 
					   ii) Folgender Unterabsatz wird
						  angefügt:
„Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieser
						  Nummer für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der Mitgliedstaat der
						  Identifizierung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach
						  Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5, wenn der Steuerpflichtige für jene
						  Sonderregelung registriert ist;“.
 
					  b) Nr. 3 wird wie folgt
						  geändert:
 
					   i) Buchst. c erhält folgende
						  Fassung:
 
					    „c) bei Lieferungen von
						  Gegenständen in einem Mitgliedstaat ohne Versendung oder Beförderung der
						  Gegenstände oder bei Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung
						  oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt
						  und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine
						  nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren
						  innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht
						  der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige
						  Person geliefert werden, dieser Mitgliedstaat;“.
 
					   ii) Folgender Buchstabe wird
						  angefügt:
 
					    „d) bei Lieferungen von
						  Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen
						  Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
						  bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
						  Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere
						  nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, der Mitgliedstaat, in dem die
						  Lieferung als bewirkt gilt.“