IAS 38 128

Angaben

Sonstige Informationen

128

Einem Unternehmen wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, die folgenden Informationen anzugeben:

(a)

eine Beschreibung jedes voll abgeschriebenen, aber noch genutzten immateriellen Vermögenswerts und

(b)

eine kurze Beschreibung wesentlicher immaterieller Vermögenswerte, die in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehen, jedoch nicht als Vermögenswerte angesetzt sind, da sie die Ansatzkriterien in diesem Standard nicht erfüllten oder weil sie vor Inkrafttreten der im Jahr 1998 veröffentlichten Fassung von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte erworben oder geschaffen wurden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-15803