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IAS 38 112

Stilllegungen und Abgänge

112

Ein immaterieller Vermögenswert ist auszubuchen

(a)

bei Abgang oder

(b)

wenn kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist.

Fundstelle(n):
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EAAAD-15803

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