Anhang A: Die Anwendung von Barwert-Verfahren zur Bewertung des Nutzungswerts
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. Er enthält zusätzliche Leitlinien für die Anwendung von Barwert-Verfahren zur Ermittlung des Nutzungswerts. Der in den Leitlinien verwendete Begriff „Vermögenswert“ bezieht sich ebenso auf eine Gruppe von Vermögenswerten, die eine zahlungsmittelgenerierende Einheit bilden.
Traditioneller Ansatz und „erwarteter Zahlungsstrom “-Ansatz zur Darstellung des Barwerts
„Erwarteter Zahlungsstrom“-Ansatz
AG8
Der „erwarteter Zahlungsstrom “-Ansatz erlaubt auch die Anwendung des Barwert-Verfahrens, wenn der zeitliche Anfall der Zahlungsströme ungewiss ist. So könnte z. B. in einem, in zwei oder in drei Jahren mit 10-, 60- bzw. 30-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Zahlungsstrom von 1000 WE vereinnahmt werden. Das nachstehende Beispiel zeigt die Berechnung des erwarteten Barwerts in diesem Fall.
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Barwert von 1 000 WE
in 1 Jahr zu 5 % | 952,38 WE | |
Wahrscheinlichkeit | 10,00 % | 95,24 WE |
Barwert von 1 000 WE
in 2 Jahren zu 5,25 % | 902,73 WE | |
Wahrscheinlichkeit | 60,00 % | 541,64
WE |
Barwert von 1 000 WE
in 3 Jahren zu 5,50 % | 851,61 WE | |
Wahrscheinlichkeit | 30,00 % | 255,48
WE |
Erwarteter Barwert | 892,36
WE |
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AAAAD-01161