Ermittlung des erzielbaren Betrags
Nutzungswert
Zusammensetzung der Schätzungen der künftigen Zahlungsströme
53A
Der beizulegende Zeitwert weicht vom Nutzungswert ab. Der beizulegende Zeitwert spiegelt die Annahmen wider, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert anwenden würden. Der Nutzungswert dagegen spiegelt die Auswirkungen von Faktoren wider, die nur für das Unternehmen zutreffen können und für Unternehmen im Allgemeinen nicht unbedingt anwendbar sind. Beispielsweise werden die folgenden Faktoren, soweit sie Marktteilnehmern im Allgemeinen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen würden, nicht im beizulegenden Zeitwert abgebildet:
der zusätzliche Wert, der sich aus der Zusammenfassung von Vermögenswerten (beispielsweise aus der Schaffung eines Portfolios von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien an verschiedenen Standorten) ergibt,
Synergien zwischen dem zu bewertenden und anderen Vermögenswerten,
Rechtsansprüche oder rechtliche Einschränkungen, die ausschließlich für den gegenwärtigen Eigentümer des Vermögenswerts bestehen, und
Steuervorteile oder Steuerbelastungen, die ausschließlich für den gegenwärtigen Eigentümer des Vermögenswerts bestehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAD-01161