IASB Rahmenkonzept 2003 94

ERFASSUNG VON ABSCHLUSSPOSTEN [1]

Erfassung von Aufwendungen

94

Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn es zu einer Abnahme des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Abnahme bei einem Vermögenswert oder einer Zunahme bei einer Schuld gekommen ist, die verlässlich bewertet werden kann. Dies bedeutet letztlich, dass die Erfassung von Aufwendungen mit der gleichzeitigen Erfassung einer Zunahme bei den Schulden oder einer Abnahme bei den Vermögenswerten verbunden ist (beispielsweise die Rückstellung für Ansprüche der Arbeitnehmer oder die Abschreibung von Betriebs- und Geschäftsausstattung).

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XAAAC-23097

1Anm. d. Red.: Hier unterscheidet sich CF 2018 konzeptionell von RK 2003. Vermögenswerte und Schulden (und damit mittelbar Erträge, Aufwendungen, Eigenkapital) sind nur dann anzusetzen, wenn der Ansatz zu relevanten und glaubwürdigen Informationen führt (CF 2018 par. 5.7). Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn Unsicherheiten über die Existenz von Vermögenswerten/Schulden bestehen (z. B. bestrittene Ansprüche) (CF 2018 par. 5.12 ff.) oder die Unsicherheit der Bewertung sehr hoch ist (CF 2018 par. 5.19 ff.).