Die Abschlussposten
Kapitalerhaltungsanpassungen
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Die Neubewertung oder Anpassung von Vermögenswerten und Schulden führt zur Erhöhung oder Verminderung des Eigenkapitals. Obwohl solche Zunahmen oder Abnahmen der Definition von positiven und negativen Erfolgsbeiträgen entsprechen, werden sie entsprechend bestimmten Konzepten der Kapitalerhaltung nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen. Stattdessen werden sie im Eigenkapital als Kapitalerhaltungsanpassungen oder Neubewertungsrücklagen aufgeführt. Diese Kapitalerhaltungskonzepte werden in den Paragraphen 102 bis 110 dieses Rahmenkonzeptes erörtert. [1]
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XAAAC-23097
1Anm. d. Red.: Während sich RK 2003 auf den konkreten Fall der Neubewertung (revaluation) beschränkt (in CF 2018 par 8.10 im Kontext der Kapitalerhaltung fortgeführt) unterscheidet CF 2018 par. 7.15 allgemein zwischen Aufwendungen/Erträgen, die in der GuV (statement of profit or loss) oder im sonstigen Gesamtergebnis (other comprehensive income) zu erfassen sind.