BGH Beschluss v. - IV ZR 448/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 270 Abs. 3; ZPO n.F. § 167; ZPO § 691 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Rechtsauffassung von Vollkommer und Greger (Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 693 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 167 Rdn. 11) zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügige Verzögerung der Klagzustellung im Sinne der §§ 270 Abs. 3 ZPO a.F./167 ZPO n.F. anhand der im Mahnverfahren geltenden Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO, haben sich - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 167 Rdn. 23; MünchKomm-ZPO/Lühe, 2. Aufl. § 270 Rdn. 45 ff.; MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband/Wenzel, § 167 Rdn. 9; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 167 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 270 Rdn. 47; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 12; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 167 Rdn. 6 ff.).

Eine insoweit vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordert aber weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sie Grundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. Im übrigen ist § 691 Abs. 2 ZPO bereits zum in Kraft getreten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof auch seither an seiner bereits zuvor entwickelten Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F. festgehalten (grundlegend: Urteil vom - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 2), wonach im Regelfall eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen ist (vgl. - NJW 2000, 2282 unter II 1). Davon abzurücken sieht der Senat keinen Anlaß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NAAAB-99396

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein