BGH Beschluss v. - III ZR 58/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 167; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; BGB § 195 n.F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 604 Abs. 5; BGB § 667; BGB § 695 Satz 2; BGB § 696 Satz 3

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 18 U 137/05 vom OLG Frankfurt/Main, 2/18 O 546/04 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten abgetretenen Auskunfts- und Herausgabeansprüche jedenfalls verjährt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der Zedentin F. AG und der Beklagten habe über den Abschluss eines Auftrags hinaus ein Verwahrungsverhältnis bestanden, so dass § 695 Satz 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar anwendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte Vollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte auch zur "Abwicklung" von Kaufverträgen einschließlich der Entgegennahme der Kaufpreise ermächtigt hätte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus § 667 BGB. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann weder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht (vgl. z.B. die Haftungsbeschränkung in § 690 BGB).

2. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit die neuen Verjährungsvorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, des § 695 Satz 2 BGB und des § 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe- und Auskunftsansprüche nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt sich im Streitfall nicht. Verjährung wäre selbst dann eingetreten, wenn entsprechend diesen Vorschriften der Verjährungsbeginn von einer "Rückforderung" seitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge. Denn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu Recht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits mit Schreiben vom und gegen die Beklagte geltend gemacht. Die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB n.F. hätte daher auch unter diesen Umständen am begonnen und wäre somit am abgelaufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Rückwirkung der Klagezustellung nach § 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfehlerfrei und geben mit Rücksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde selbst angeführten neueren Entscheidungen des - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil vom - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss vom - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer nochmaligen Klärung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schließlich das Leugnen des Schuldners die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist weitgehend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu klären.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Fundstelle(n):
IAAAC-72010

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein