Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
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GAAAB-74510