BGH Beschluss v. - IX ZR 33/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 167; ZPO § 691 Abs. 2

Instanzenzug: LG Würzburg 22 O 381/05 vom OLG Bamberg 4 U 201/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Frist, innerhalb deren eine Zustellung i.S.v. § 167 ZPO als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechender Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. , FamRZ 2004, 21; v. - IX ZR 135/04, GuT 2005, 180).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis ) eine weitere Verzögerung von fünf Tagen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das Gericht" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichtshof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben, der Grundlage.

Fundstelle(n):
CAAAC-32458

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein