TabStV § 60

Abschnitt 24: Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung [1]

§ 60 Ordnungswidrigkeiten [2]

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,

  2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen

    1. § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3,

    2. § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,

    3. § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h,

    4. § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3,

    5. § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,

    6. § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder

    7. § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,

    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig durchführt,

  6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

  7. entgegen § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  8. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, eine Ausfertigung, den eindeutigen Referenzcode oder einen Ausdruck nicht mitführt,

  9. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 40c Absatz 4 die Tabakwaren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

  10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet,

  11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

  12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder

  13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  14. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,

  15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet,

  16. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder befestigt oder

  17. entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2 ein Deputat nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers nicht angibt oder

  2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 23 zu Abschnitt 24 geworden gem. VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .