TabStV § 30

Abschnitt 8: Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes [1]

§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung [2]

(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) 1In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. (Abs. 1) bzw. (Abs. 2); Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .