TabStV § 46

Abschnitt 18: Zu § 31 des Gesetzes

§ 46 Erteilung der Erlaubnis [1]

(1) 1Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9, 10 und 12 entsprechend.

Fundstelle(n):
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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 46 Abs. 1 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .