TabStV § 40h

Abschnitt 13: Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs [1]

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 40h eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .