TabStV § 40b

Abschnitt 13: Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren [1]

(1) 1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. 2Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 3Im Übrigen gilt § 16.

(2) 1Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. 2Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) 1Für die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. 2Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 40b eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .