TabStV § 6

Abschnitt 3: Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes [1]

§ 6 Erteilung der Erlaubnis [2]

(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) 1In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2Absatz 1 bleibt unberührt.

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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .