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TabStV § 52

Abschnitt 21: Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht [1]

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:

  1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

  2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

  3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

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