Abschnitt 19: Zu § 32 des Gesetzes
§ 49 Erlass- und Erstattungsgebühren [1]
(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,
0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-29760
1Anm. d. Red.: § 49 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .