Abschnitt 18: Zu § 31 des Gesetzes
§ 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung [1]
(1) 1Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben. 2Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Unversteuerte
Tabakwaren“ |
versehen sind. 3Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend.
(2) 1Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-29760
1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .