TabStV § 42

Abschnitt 15: Zu § 26 des Gesetzes

§ 42 Zugaben

Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.

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CAAAD-29760