TabStV § 35

Abschnitt 10: Zu § 17 des Gesetzes

§ 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen [1]

(1) Hersteller, Einführer und dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).

(2) 1In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. 3Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.

(3) 1Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. 2Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.

(4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.

Fundstelle(n):
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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 35 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .