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Behandlungen von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen liechtensteinischen Rechts – Vertrauensschutz
Nach Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG ist die Übertragung bzw. Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand). Dieser Auffassung widerspricht das (EFG 2005 S. 981). Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: II R 21/05). Sollte der BFH die Entscheidung des FG bestätigen, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Mit Vfg. v. - S 1928 A - St 333 erläutert nun die OFD Karlsruhe, für welche konkreten Fallgruppen ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht und wo dieser versagt werden soll.