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BBV 9/2005 S. 8

Feststellung von Grundbesitzwerten

Ist in einem Mietvertrag eine Triple-Net-Vereinbarung getroffen worden, ist der Mieter verpflichtet, auch die Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und die Erneuerung der kompletten Mietsache einschließlich der Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach § 146 Abs. 2 Satz 3 BewG ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei der Ermittlung der Jahresmiete sind die (umlagefähigen) Betriebskosten nicht einzubeziehen. Hierzu gehören jedoch nicht die Instandhaltungskosten; sie sind nicht als umlagefähige Bewirtschaftskosten bereits bei der Festlegung des Vervielfältigers berücksichtigt worden. Werden diese Instandhaltungskosten vom Mieter getragen...

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