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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1590/03

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BGB § 80BGB § 137 Satz 1BGB § 137 Satz 2AO § 10EGV Art. 43 EGV Art. 48

Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt.

Leitsatz

Ihre Rechtsfähigkeit behält eine liechtensteinische Stiftung selbst dann, wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt (Fortführung von , NJW 2002 Seite 3614 ).

Ob dem Stifter das Recht eingeräumt wurde, über das hingegebene Vermögen quasi wie ein Kontoinhaber zu verfügen, ist für die Frage der Bereicherung ohne Bedeutung (Entgegen (IV A 4 -S 1928-120/04 , dort unter Frage/Antwort 19).

Nur wenn zivilrechtlich die Verpflichtung zur Rückgabe oder zur Weitergabe des hingegebenen Vermögens besteht, liegt keine Bereicherung und damit keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 9/2005 S. 8
DStR 2005 S. 738 Nr. 17
DStRE 2005 S. 616 Nr. 10
JAAAB-52467

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2005 - 4 K 1590/03

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