Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [3]
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem geschaffen wurden.
(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem und dem hergestellt worden sind. 2Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am .
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem abgeschlossen worden sind.
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KAAAB-36378