UrhG § 137g

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]

§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG [3]

(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem geschaffen wurden.

(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem und dem hergestellt worden sind. 2Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am .

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem abgeschlossen worden sind.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

3Anm. d. Red.: § 137g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .