Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 [1]
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.760) mit Wirkung v. .