SGB II § 51

Kapitel 6: Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung [1]

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen [2]

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .