SGB II § 85

Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes [1]

Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom bis beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: § 85 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2160) mit Wirkung v. .