Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel: Vermögen
§ 86 Ausnahmegenehmigung [1]
1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v.