Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Dritter Titel: Haushalts- und Rechnungswesen
§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
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XAAAD-43610