Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Dritter Titel: Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
§ 18 Bezugsgröße [1]
Bezugsgröße [2] im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) (weggefallen)
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) v. (BGBl 2024 I Nr. 365) beträgt die Bezugsgröße für das Jahr 2025 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.