SGB IV § 133

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger [2]

1Ämter, die am bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2Bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 133 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .