Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren [2]
1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom bis zum nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem vereinbarten Tätigkeit.
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