Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]
Dritter Titel: Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung [2]
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises [3]
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610