Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen [1]
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. 2Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. 2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1202) mit Wirkung v. 29. 6. 2011.