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Kapitalgesellschaft
I. Definition der Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Zivilrechts, die sowohl handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich besonderen Vorschriften unterliegen. Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft können eine Person oder eine Vielzahl von Personen sein. Kapitalgesellschaften gelten immer als Handelsgesellschaften. Die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft werden daher steuerlich auch dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet, wenn ein Unternehmen kein Handelsgewerbe betreibt, sondern ausschließlich vermögensverwaltend oder als Freiberuflergesellschaft tätig wird. Seit dem werden auch bestimmte Personengesellschaften handelsrechtlich hinsichtlich der Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten wie Kapitalgesellschaften behandelt.
Kapitalgesellschaften weisen regelmäßig folgende gemeinsame Merkmale auf:
als juristische Person besitzen sie Rechts- und Parteifähigkeit,
ihr Bestand ist unabhängig von ihren Mitgliedern,
es besteht keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern und keine oder allenfalls sehr eingeschränkte mittelbare Durchgriffshaftung bei voller Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (Trennungsprinzip),
Vertretung und Geschäftsführung erfolgen regelmäßig durch Nichtgesellschafter (Fremdorganschaft),
der Gründungsvorgang teilt sich in mehrere Akte auf: Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister,
es bestehen Aufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stamm- oder Grundkapital,
die Willensbildung folgt dem Mehrheitsprinzip nach Maßgabe der Kapitalanteile.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist ein Transparenzregister eingeführt worden, dass die Offenlegung sämtlicher hinter Kapital- und eingetragenen Personengesellschaften stehenden natürlichen Personen sowie bestimmte Absprachen mit und zwischen Gesellschaftern wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen und Treuhandverhältnisse vorsieht, § 19 GwG.
II. Rechtsformen
Kapitalgesellschaften inländischen Rechts sind:
Aktiengesellschaften (AG)
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auch in der Form der Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt).
Durch das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom (REIT-Gesetz) hat der Gesetzgeber eine „Immobiliengesellschaft sui generis” in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geschaffen, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich auf eine Immobilientätigkeit beschränkt und deren zulässiges Vermögen abschließend gesetzlich festgelegt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 8-15 REIT-Gesetz ist die REIT-AG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Ferner existiert die Societas Europaea (SE) - die Europäische Aktiengesellschaft - als durch die EU geschaffene supranationale Gesellschaftsform. Im Juni 2008 hatte die Europäische Kommission den Verordnungsvorschlag für eine neue supranationale Kapitalgesellschaft als Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (Societas Privata Europaea) vorgelegt. Dieses Projekt wurde durch die EU-Kommission am zu Gunsten des Projektes der Schaffung einer Societas Unius Personae (SUP) aufgegeben. Am hat die Europäische Kommission allerdings einen entsprechenden Richtlinienvorschlag wieder zurückgezogen.
Alle Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie können daher Träger sämtlicher Rechte und Pflichten sein, vor Gericht in eigenem Namen klagen oder beklagt werden und haften für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie nur mit ihrem eigenen Vermögen.
III. Aktiengesellschaft
1. Gründung der AG
Die Gründung einer AG kann durch eine Person erfolgen, die die Satzung des Unternehmens durch notarielle Beurkundung feststellt. Die Satzung einer AG muss u.a. zwingend Angaben zur Firma , dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand des Unternehmens, der Höhe des Grundkapitals (mindestens 50 000 €), der Zahl der Mitglieder des Vorstands und Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der AG enthalten. Darüber hinaus ist die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien festzulegen, wobei bei ersteren die Nennbeträge, bei letzteren deren Anzahl angegeben werden muss. Da Stückaktien nicht auf einen Nennbetrag lauten, ist jede Stückaktie am Grundkapital der AG in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht überschreiten.
2. Organe
Die AG muss zwingend über drei Organe verfügen: den Vorstand (§§ 76-94 AktG), den Aufsichtsrat (§§ 95-116 AktG), die Hauptversammlung (§§ 118-147 AktG).
Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte der AG und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wobei dann sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt sind. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzung festgelegt. Sie werden durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt (§§ 77, 78 AktG, § 84 AktG).
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Satzung der AG kann eine höhere Zahl festlegen.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre der Gesellschaft. Sie dient der Willensbildung der Aktionäre bzw. Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit (§ 118 AktG). Sie beschließt u. a. über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG, § 174 AktG), die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG, § 120 AktG), die Bestellung des Abschlussprüfers (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG), Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG, § 179 AktG), Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AktG, § 182 AktG, § 222 AktG) sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AktG, § 262 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG).
Die vorstehenden Kompetenzen kann die Satzung wegen ihres zwingenden Charakters nicht anderweitig zuweisen. Daneben sieht das Gesetz noch eine ganze Fülle anderer Zuständigkeiten vor (§§ 50, 93 Abs. 4, 116, 63 Abs. 1, 103 Abs. 1, 147, 173 Abs. 1, 234 Abs. 2, 265 Abs. 2, 265 Abs. 5, 270 Abs. 2 S. 1, 274 Abs. 1, 2; 293 Abs. 1, 295 Abs. 1, 320 Abs. 1 AktG ; §§ 65, 73, 179a Abs. 1, 174 ff., 226 ff. UmwG).
Eine ordentliche Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
3. Stellung der Aktionäre
Dem Aktionär stehen Rechte vermögensrechtlichen (Dividendenrecht, Bezugsrechte auf Aktien) und personenrechtlichen Inhalts (Mitverwaltungsrechte, Stimmrechte, Rechte auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Auskunftsrechte) zu. Ihn treffen eine Einlagepflicht und u. U. Nebenpflichten.
4. Aktie
Die Aktie ist ein Wertpapier, das entweder als Nennbetragsaktie oder Stückaktie begründet wird und das auf Inhaber – Übertragung durch Einigung und Übergabe – oder Namen – Übertragung durch Indossament – lauten kann. Bei Namensaktien kann die Übertragung von der Zustimmung der AG abhängig gemacht werden (vinkulierte Namensaktien).
5. Auflösung der AG
Die Gesellschaft wird insbesondere aufgelöst durch einen Beschluss der Hauptversammlung oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 AktG).
Als weiteren Auflösungsgrund nennt das Gesetz die Verlegung ihrer Geschäftsleitung oder ihres Sitzes verbunden mit dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat.