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Einordnung ausländischer Rechtssubjekte in das nationale Steuerrecht
Grundsätze des Rechtstypenvergleichs
Eine Folge der Globalisierung und des damit einhergehenden Zusammenwachsens der Wirtschaft ist, dass sowohl in Inbound- als auch Outbound-Strukturen immer öfter ausländische Rechtssubjekte beteiligt sind und gegebenenfalls auch inländische Einkünfte erzielen. Sofern diese Gesellschaften in Deutschland für Zwecke des Ertragsteuerrechts nicht erfasst werden müssen, bspw. weil sie keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, kann es für den inländischen Rechtsanwender häufig unmaßgeblich sein, welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft unterfällt. Sofern jedoch ein inländischer Anknüpfungspunkt der Besteuerung gegeben ist, muss es nicht nur für den nationalen Rechtsanwender, sondern auch für die ausländischen Stakeholder von wesentlicher Bedeutung sein, ob nach nationalem Steuerrecht von einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausgegangen werden kann. Allzu oft kann eine fehlerhafte Beurteilung eines ausländischen Rechtssubjekts zu fälschlicherweise nicht berücksichtigten steuerlichen Pflichten führen. Daher ist es stets geboten, ausländische Gesellschaften anhand des Rechtstypenvergleichs einer Einordnung im Inland zu unterwerfen, um die richtigen steuerli...