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Gerichtliche Vertretung der AG
Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat auch bei Rechtsgeschäften mit einer Einpersonengesellschaft des künftigen Vorstands der AG
Der BGH hat jüngst entschieden, dass – sofern die Bestellung eines künftigen Vorstandsmitglieds und ein ohne Beteiligung des Aufsichtsrats mit dem künftigen Vorstand und dessen Einpersongesellschaft vorgenommenes Rechtsgeschäft miteinander verknüpft sind – die Folgen des § 112 Satz 1 AktG unabhängig davon, welche zeitliche Abfolge gewählt worden ist, eintreten. Der BGH schließt sich damit der Meinung der erweiternden Auslegung des § 112 Satz 1 AktG auch auf Einpersonengesellschaften des Vorstands über den Wortlaut der Vorschrift hinaus an. Ob dies auch gilt, wenn das Vorstandsmitglied eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft innehat, die mit der AG Rechtsgeschäfte tätigt oder Fälle, in denen der Vorstand durch geeignete Maßnahmen beherrschenden Einfluss ausüben kann, bleibt offen. Die Frage, ob Rechtsfolge einer Verletzung des § 112 AktG Nichtigkeit oder schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist, bleibt ebenfalls offen. Jedenfalls dann, wenn der Aufsichtsrat das Rechtsgeschäft nachträglich nicht genehmigt, bleibt es unwirksam.
Haack, Organe der Aktiengesellschaft, infoCenter NWB XAAAD-83294
Ist § 112 Satz 1 AktG wortlautgetreu auszulegen?
Können durch zeitlich strukturierte Abfolgen die Rechtsfolgen des § 112 Satz 1 AktG verhindert werden?
Welche Erwägu...