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Grundlagen - Stand: 08.04.2022

Unentgeltliche Wertabgaben

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der unentgeltlichen Wertabgaben

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, die Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen durch den Unternehmer sowie unentgeltliche Erbringung anderer sonstigen Leistungen werden entgeltlichen Leistungen gleichgestellt (unentgeltliche Wertabgaben, § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG, Abschn. 3.3 UStAE, Abschn. 3.4 UStAE ).

Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe soll sicherstellen, dass ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert wird und der private Verbrauch des Unternehmers der gleichen Umsatzsteuerbelastung unterliegt wie der des Privatmanns. Unentgeltliche Wertabgaben sind bei allen Unternehmern unabhängig von der Rechtsform (z.B. juristische Person) oder Besteuerungsart (z.B. Land- und Forstwirte) möglich (Abschn. 3.2 Abs. 1 UStAE).

Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe ist einheitlich für Lieferungen und sonstige Leistungen der Unternehmersitzort bzw. die entsprechende Betriebsstätte (§ 3f UStG, Abschn. 3f.1 UStAE). Diese Sonderregelung wird durch das JStG 2019 gestrichen. Danach sind die allgemeinen Ortsbestimmungsregeln auch für unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, was in der Regel jedoch zu keinen wesentlichen Änderungen führen wird. Der Ort der unentgeltlichen Wertabgaben wird nach den allgemeinen Ortsbestimmungsregeln bestimmt (§§ 3 bis 3f UStG).

Die Anwendung der Vorschriften über Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) und Steuerermäßigungen (§ 12 Abs. 2 UStG) auf die Tatbestände der unentgeltlichen Wertabgaben ist grundsätzlich möglich. Lediglich die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhren (§ 6 Abs. 5 UStG) und Lohnveredelungen (§ 7 Abs. 5 UStG) an Gegenständen der Ausfuhr ist ausgeschlossen. Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht (Abschn. 3.2 Abs. 2 UStAE).

Durch das JStG 2019 wurde § 3f UStG insgesamt aufgehoben, da das Unionsrecht keine entsprechende Sonderregelung für unentgeltliche Leistungen enthält. Es sind insoweit die normalen Regeln der Ortsbestimmung anzuwenden, was jedoch nur in Ausnahmefällen zu Änderungen bei der Ortsbestimmung führen wird.

Billigkeitsmaßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe im Juli 2021

Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses hat das BMF umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 veröffentlicht. Dabei werden insbesondere Billigkeitsmaßnahmen bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum, Personalgestellung, Sachspenden und von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern bzw. Beseitigung der Flutschäden aufgeführt.

II. Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG)

Voraussetzung für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgaben ist,

  • dass der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde

  • und die Anschaffung des Gegenstands oder seiner Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Abschn. 3.3 UStAE).

1. Entnahme von Gegenständen

Die Entnahme von Gegenständen, für die ganz oder teilweise der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist umsatzsteuerbar.

Die Entnahme eines Grundstückes fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG.

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 UStG).

  • Wurden an einem solchen Wirtschaftsgut nach Anschaffung Arbeiten ausgeführt, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei der Entnahme des Wirtschaftsgutes nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung. Sonstige Leistungen führen nicht zu Bestandteilen (Abschn. 3.3 UStAE).

  • Aus Vereinfachungsgründen liegt kein Bestandteil vor, der zu einer dauerhaften Werterhöhung führt, wenn die vorsteuerentlastenden Aufwendungen für den Einbau 20 v.H. der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes oder 1.000 € nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze ist für jede Einzelmaßnahme zu prüfen (Abschn. 3.3 UStAE).

Entnahmefähig sind alle Gegenstände, die im Verhältnis zu einem Dritten Gegenstand einer Lieferung sein können.

Geld kann nicht Gegenstand einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG sein.

Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 3.10 UStAE).

Gegenstand der unentgeltlichen Wertabgabe ist der konkret für unternehmensfremde Zwecke entnommene Gegenstand.

Der Untergang eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes während einer unternehmensfremden Nutzung führt nicht zur Entnahme. Die durch einen Unfall entstehenden Kosten fließen lediglich in die Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentnahme ein (Abschn. 3.3 UStAE).

Es ist in der Buchführung grundsätzlich jede unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) einzeln aufzuzeichnen. Soweit dem Unternehmer dies nicht zuzumuten ist, kann er den Anteil der Sachentnahmen (ggf. getrennt nach Steuersätzen) schätzen oder die amtlichen Pauschalen für bestimmte Branchen ansetzen.

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