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InfoCenter - Stand: 22.09.2024

Ausbildungskosten/Fortbildungskosten

Bernd Langenkämper
Das neue Qualifizierungsgeld im Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde mit Wirkung ab dem ein Qualifizierungsgeld neu eingeführt, welches als Instrument zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zukünftig eine entscheidende Rolle spielen soll. Das Qualifizierungsgeld ist nach§ 3 Nr. 2a EStG steuerbefreit.

Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hatte am das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verabschiedet. Danach sollten unter anderem auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2024 von 28 € auf 32 € und diejenigen von 14 € auf 16 € steigen. Im Vermittlungsausschuss wurde allerdings beschlossen, die Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen ersatzlos entfallen zu lassen.

I. Definition der Ausbildungskosten/Fortbildungskosten

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Demgegenüber sind Ausbildungskosten Aufwendungen, die als Grundlage für die Ausübung eines künftigen Berufs notwendig sind.

II. Allgemeines

1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit als eigene Fort-, Aus- und Weiterbildungskosten ist wie folgt zu unterscheiden (R 9.2 LStR):

  • In voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten sind

    • Fortbildungskosten,

    • vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten,

    • Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.

  • Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind

    • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,

    • Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf.

  • Nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind

    • Lebenshaltungskosten,

    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, soweit sie nicht als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 6 EStG),

    • Fortbildungsaufwendungen, die dauerhaft zu Verlusten führen (sog. Liebhaberei).

Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nach dem nicht gegen das Grundgesetz. Zugleich verstößt auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums.

2. Regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte im Rahmen der Aus- und Fortbildung

Erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme findet außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn

  • es/sie nicht Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (auch wenn eine Förderung seitens des Arbeitgebers z.B. durch ein Stipendium erfolgt)

    oder

  • es/sie ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung absolviert wird und die Beschäftigung lediglich das Studium oder die Bildungsmaßnahme ermöglicht.

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt i.d.R. vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen des Studiums/der Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und

  • daneben entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

    oder

  • während der gesamten Dauer des Studiums oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

III. Betriebsausgaben- /Werbungskostenabzug

1. Fortbildungskosten

Fortbildungskosten können durch folgende Anlässe entstehen:

  • Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgänge zur beruflichen Weiterbildung,

  • Meisterkurse,

  • Sprachkurse,

  • Besuch einer Fachschule,

  • Zweitstudium als Aufbaustudium,

  • Ausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG),

  • Umschulungsmaßnahmen, die in Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (beachte: § 3c EStG).

2. Vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten

Vorweggenommene Fortbildungskosten entstehen, wenn der Arbeitnehmer seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, den Beruf noch nicht ausübt und Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufs zu vertiefen.

Hierunter fallen nicht die Aufwendungen für den Erwerb einer Grundqualifikation außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (z.B. die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer außerhalb eines Arbeitsverhältnisses - aber: Verfahren beim BFH anhängig).

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