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Fortbildungen durch den Arbeitgeber im Lichte der neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG
Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen seiner Arbeitnehmer, lag bereits nach bisheriger Rechtslage und Auffassung der Finanzverwaltung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Problematisch war und ist für die Praxis aber zum Teil die Feststellung des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers. Hier muss immer eine Einzelfallabwägung stattfinden.
Ab dem Jahr 2019 hat der Gesetzgeber Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Die gesetzliche Steuerbefreiung regelt, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 SGB III ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen. Die Änderung hat vor allem klarstellende Bedeutung und soll die Abgrenzung vereinfachen. Die Steuerbefreiung gilt ausdrücklich auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen. Der Mitarbeiter ist somit in der Lage, neue berufliche Herausforder...