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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Überblick über Änderungen und nicht korrigierte Fehler
Am wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)“ auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht. Neben redaktionellen Änderungen enthält der Entwurf auch Klarstellungen, die die Anwendung der KassenSichV vereinfachen sollen. Gedachtes Ziel ist die Erhöhung der Rechtssicherheit für Unternehmen. Zwischenzeitlich haben sich auch verschiedene Verbände zu den geplanten Änderungen geäußert. Der folgende Beitrag erläutert die Änderungen und zeigt auf, dass teilweise bekannte Fehler wieder nicht korrigiert werden.
Der Entwurf enthält neben redaktionellen Änderungen wichtige Klarstellungen.
Die Beschreibung der einheitlich digitalen Schnittstelle wird neu formuliert.
Das BSI bleibt weiterhin für die kryptografischen Zertifikate zuständig.
Die Anforderungen an den Beleg bei E-Rechnungen werden angepasst.
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I. Allgemeine Einführung
Die letzte (erste) Verordnung zur Änderung der KassenSichV wurde am im BGBl veröffentlicht. Die darin veröffentlichten Änderungen erfolgten in zwei Stufen:
Stufe 1 [i]Stufe 1(trat in Kraft ab dem ) beinhaltete folgende Änderungen:
Neudefinition der elektronischen Aufzeichnungssysteme,
Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K),
Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
Anforderungen an den Beleg,
Kosten der Zertifizierung.S. 955
Stufe 2 [i]Stufe 2(trat in Kraft zum ) mit folgenden Änderungen:
Schutz der Aufzeichnungen von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern,
Praxishinweis: Durch den zum eingefügten § 1 Abs. 2 KassenSichV gehören Taxameter und Wegstreckenzähler zu den eAS i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO, die mit einer vom BSI zertifizierten TSE auszurüsten und nach § 146a Abs. 4 AO mitteilungspflichtig sind.
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen.
Bei dem aktuell veröffentlichten Entwurf „Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ handelt es sich um einen überarbeiteten Entwurf des bereits im Vorjahr von der damaligen Regierung veröffentlichten Vorschlags. Mit Entwurf vom wurde schon einmal der Versuch unternommen, die KassenSichV zu ändern. Aufgrund des Regierungswechsels kam es dann nicht mehr dazu, sodass die Änderungen in einem neuen Entwurf übernommen wurden.
Der [i]Aktueller Entwurf sieht erneut zwei Stufen voraktuelle Entwurf zur zweiten Änderung der KassenSichV sieht erneut zwei Stufen vor. Die erste Stufe (Art. 1) soll demnach am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten und beinhaltet die Änderungen der §§ 1 bis 11 KassenSichV mit Ausnahme des § 3 KassenSichV. Eine weitere Stufe (Art. 2) soll dann zum in Kraft treten und umfasst die §§ 7 und 8 KassenSichV (Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler).
Die [i]Pläne für die zweite Änderung bereits seit 2022Pläne für eine zweite Änderung der KassenSichV liegen jedoch noch weiter zurück. Bereits am veröffentlichte das BMF einen Referentenentwurf (Bearbeitungsstand ) zu einer geplanten „Zweiten Vorordnung zur Änderung der KassenSichV“. Neben redaktionellen Änderungen sollten hier im Wesentlichen die Anforderungen an Taxameter und Wegstreckenzähler mit Wirkung des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten (Hinweis: Die §§ 7 ff. KassenSichV für Taxameter und Wegstreckenzähler sollten nach Art. 3 der „Ersten Änderungsverordnung“ erst mit Wirkung zum in Kraft treten).
In [i]Inhalt der Entwürfe aus 2022den damaligen Entwürfen aus 2022 war u. a. für vor dem mit der INSIKA-Technik ausgerüstete Taxameter eine Übergangsfrist bis zum für die Nutzung einer zTSE vorgesehen. Diese Verlängerung wurde in den Entwürfen zur Zweiten Änderungsverordnung aus 2024 und 2025 nicht mit übernommen, hier bleibt es nach § 9 KassenSichV bei dem und einer INSIKA-Ausrüstung vor dem .
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat 2022, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen und führte ferner aus: „Geldspielgeräte sollen demnach auch in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. Die durch sie erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen sollen künftig ebenfalls durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden.“ Es kam jedoch nicht zu einer Verkündung und Geldspielgeräte sind auch weiterhin nicht TSE-pflichtig.
II. Die Verordnungsermächtigung
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146a neu in die AO aufgenommen.S. 956
Nach [i]Aufzeichnung mittels eines eAS§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO müssen Unternehmen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungs-systems (eAS) erfassen (= aufzeichnen), ein eAS verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Diese Vorschrift gilt grundsätzliche für alle eAS.
Bestimmte eAS und die digitalen (Grund-)Aufzeichnungen sind zusätzlich durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Welche eAS über eine zTSE verfügen müssen, ergibt sich aus der KassenSichV (siehe § 146a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO).
Darüber hinaus werden durch die KassenSichV die Anforderungen an
das [i]Anforderungen durch KassenSichVSicherheitsmodul,
das Speichermedium,
die einheitliche digitale Schnittstelle,
die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung,
den Beleg und
die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung
festgelegt.
III. Die Änderungen der KassenSichV im Einzelnen
1. Änderungen im § 1 Abs. 2 KassenSichV
Bereits bei der Verordnung zur Änderung der KassenSichV im Jahr 2021 wurden in § 1 Abs. 2 KassenSichV Taxameter und Wegstreckenzähler unter den Begriff der elektronischen Aufzeichnungssysteme subsumiert.
Wäre man im Jahr 2017 der Bitte des Bundesrats nachgekommen, die Sicherungsverfahren für alle kassenähnlichen Systeme – z. B. Taxameter, Wegstreckenzähler, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Wett-Terminals, Warenabgabe- und Fahrscheinautomaten – einzuführen, hätte es keinen § 1 Abs. 2 KassenSichV gebraucht.
Da aber in § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen genannt werden, kam es zur Einführung des Abs. 2.