Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Montag, 27.10.2025

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen Stellung genommen und den UStAE zu § 4 Nr. 21 UStG im Hinblick auf die Änderung im JStG 2024 und die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst ().

Hintergrund: Durch Artikel 25 Nr. 4 JStG 2024 (BGBl I Nr. 387 vom ) wurde § 4 Nr. 21 UStG zum geändert und an unionsrechtliche Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen. Nachdem das BMF zunächst einen Entwurf des BMF-Schreibens an diverse Verbände versandt hat, liegt nun das finale Schreiben vor.

In dem Schreiben zählt das BMF die für die Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL ergangene BFH-Rechtsprechung auf und passt den UStAE an diese sowie an die Regelungen des JStG 2024 an.

Hinweise:

§ 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des JStG 2024 und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht wurden bzw. erbracht werden.

Für Umsätze, die vor dem ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE in der am geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Lesen Sie zum Thema auch eine erste Einschätzung des DStV. Eine ausführliche Besprechung des Schreibens folgt in einer der nächsten Ausgaben der NWB.

Quelle: sowie DStV online (il)

Fundstelle(n):
HAAAK-02704