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Umsatzsteuerbefreiung von Online-Bildungsangeboten
zur Reichweite des FernUSG
Nach § 4 Nr. 21 UStG sind Bildungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschrift stammt aus einer Zeit vor der Digitalisierung und bezog sich deshalb in erster Linie auf klassischen Präsenz- bzw. Fernunterricht. Mit der Verbreitung des Internet haben sich auch die Möglichkeiten des remote learning gravierend geändert. Neben automatisierten Lernprogrammen (z. B. Vokabeltrainer) und der Bereitstellung aufgezeichneter Inhalte im Internet (z. B. Lehrvideos, Aufzeichnung von Präsenz- oder Online-Veranstaltungen) gibt es auch die Möglichkeit, im virtuellen Klassenzimmer synchron zu unterrichten. Hieraus resultiert die Frage, ob nicht-interaktive Angebote als Bildungsleistungen anzuerkennen sind bzw. wo im Zusammenhang mit der notwendigen Anerkennung der Bildungsanbieter die Grenzlinie zum Fernunterricht und der hierfür zuständigen Zentralstelle für Fernunterricht zu ziehen ist. Ein aktuelles BGH-Urteil zur Reichweite des Fernunterrichtsschutzgesetzes sorgt aktuell für erhebliche Unsicherheit.
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